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Artikel vom 22.12.2011, von Kornelia
Leistungen der Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfall
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter anderem die Aufgabe, das Risiko der Arbeitsunfälle und berufsbedingten Krankheiten zu minimieren. Kommt es doch zu einem Ausfall eines Arbeitnehmers durch einen Unfall oder eine Krankheit, trägt die Berufsgenossenschaft die Kosten für Behandlung und Rehabilitation des Patienten. Bei den Leistungen der Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfall oder berufsbedingter Krankheit kann es sich um Geld- oder Sachleistungen handeln. Diese können je nach Einzelfall die konkreten Behandlungskosten, Kosten für Arznei- und Heilmittel, Verdienstausfälle, Verletztenrenten und Rehabilitationsmaßnahmen umfassen. Sollte die betroffene Person nach dem Krankheitsfall nicht mehr in der Lage sein, seine ursprüngliche Tätigkeit auszuüben, wird im Allgemeinen auch eine Umschulung von der Genossenschaft bezahlt. Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfall oder anderweitiger Berufskrankheit: Die Verletzung bzw. Krankheit muss mit der beruflichen Tätigkeit zu tun haben oder auf dem Weg zum Arbeitsplatz passieren. Kommt es zu einem derartigen Vorfall, muss er unverzüglich der zuständigen Genossenschaft gemeldet werden. Befindet sich der Patient im Ausland und möchte bzw. muss dort Leistungen in Anspruch nehmen, wird meist geprüft, welche Regelungen in dem jeweiligen Land gelten und welche Sätze in den dortigen Versicherungen üblich sind. Der Einzelfall entscheidet, ob Kosten von der Berufsgenossenschaft getragen werden oder nicht. Lehnt die Berufsgenossenschaft es ab, Geld- und Sachleistungen für einen Arbeits- oder Wegeunfall bzw. eine Berufskrankheit zu übernehmen, besteht die Möglichkeit, zunächst Widerspruch einzulegen und an späterer Stelle vor Gericht zu ziehen und die Leistungen einzuklagen. In diesem Fall ist anwaltliche Hilfe vonnöten, da die Regelungen zu den Themen Arbeitsunfall und Berufskrankheit sehr komplex sind und Laien oftmals nicht wissen, welche Leistungen ihnen wann zustehen.
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