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Artikel vom 21.12.2011, von Agnes
Kündigungsschutz nach Geburt
Schon während der Schwangerschaft stehen Frauen unter einem besonderen Kündigungsschutz. Doch was ist mit dem Kündigungsschutz nach Geburt eines Kindes? Und muss das Unternehmen der jungen Mutter eine Teilzeitstelle zur Verfügung stellen? Generell hält der Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Entbindung an. Verlängert wird dieser nur, wenn die Mutter sich dazu entschließt, in die Elternzeit zu gehen. In dem Fall verlängert sich der Kündigungsschutz bis nach Ablauf der Elternzeit. In dieser Zeit kann man nur in ganz besonderen Fällen vom Arbeitgeber gekündigt werden, z. B. wenn dieser Insolvenz anmeldet oder den Betrieb einfach schließt. Insgesamt beträgt der Mutterschutz mindestens 14 Wochen für die Zeit vor und nach der Geburt. Wenn man nach der Geburt nur noch eine Teilzeitstelle antreten möchte, so sollte man den Arbeitgeber rechtzeitig darüber informieren. Dieser muss aber nur eine Teilzeitstelle zur Verfügung stellen, wenn er insgesamt mindestens 15 Beschäftigte hat. Direkt im Anschluss an die Elterzeit ist die Küngigung seitens des Arbeitgebers zwar noch nicht möglich, aber wenn dieser der Arbeitnehmerin eine schlechtere Position etc. anbietet, so entscheidet sich diese eventuell dazu, zur Freude des Arbeitgebers, selbst zu kündigen.
Nach Ende der Elternzeit gilt wieder der normale Kündigungsschutz.
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